Netzwerkdurchsuchungsgesetz

  • Viel ist schon geschrieben worden zum Netzwerkdurchsuchungsgesetz von Heiko Maas.



    Heiko Maas ist dabei sowieso schon die Hassfigur der Rechten schlechthin, da er wie kaum ein Justizminister zuvor Kante gegen Rechts gezeigt hat.


    Jetzt will er ihnen auch noch Hetze bei Facebook verbieten und Facebook dazu zwingen, entsprechende Posts zu löschen.


    Aber nicht nur von Rechts kommt Kritik, weil Freiheitsrechte mutmaßlich bedroht werden.




    Ist das so?
    Schauen wir es uns mal an
    https://www.bmjv.de/SharedDocs…sverfahren/DE/NetzDG.html


    [spoil]
    § 1
    Anwendungsbereich
    (1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht
    Plattformen im Internet betreiben, die es Nutzern ermöglichen, beliebige Inhalte mit
    anderen Nutzern auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen
    (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die
    vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im
    Sinne dieses Gesetzes.


    [/spoil]


    Ok. Pressearbeit wird ausgenommen. Es geht nur um die Veröffentlichung von Privatpersonen.
    Also Maulkorb für einfache Menschen?
    Das Verbot des modernen Stammtischs?
    [spoil]


    2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 und 3
    befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen Nutzer hat.
    [/spoil]


    Ok-. Also im Prinzip betrifft es die Facebook, Twitter und Googleangebote mit Unterfirmen? Oder was hat sonst noch 2 Millionen Nutzer?


    Unser Forum wäre zum Beispiel nicht betroffen, weil viel zu klein und sowieso nicht mit Gewinnabsicht.



    Ok, aber was soll nun eigentlch genau verboten werden?


    [spoil](3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand
    der §§ 86, 86a, 89a, 90, 90a, 90b, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166,
    184b, 184d, 185 bis 187, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen.[/spoil]



    Ok. Hinter diesen Zahlen verstecken sich einfach bestehende Straftaatsbestände wie Beleidigung, verwendung/Verbreitung von Kennzeichnun verfassungswidriger Organisationen, Bildung terroristischer Vereinigungen....etc. Im Grund alle Straftaten die man so bei Facebook als User begehen kann.


    https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/


    Ok. Ja. Das ist unser Gesetz.
    Nun soll unser Gesetz auch für Facebook gelten.
    Ist daran erst einmal was auszusetzen?



    Ok es geht noch weiter
    Denn was soll nun eigentlich passieren, wenn ich auf Facebook eine terroristische Vereinigung organisiere oder am laufenden Band Hakenkreuze poste?


    [spoil]
    (1) Anbieter sozialer Netzwerke sind verpflichtet, einen deutschsprachigen Bericht
    über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit
    den Angaben nach Absatz 2 vierteljährlich zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf
    der eigenen Homepage spätestens einen Monat nach Ende eines Quartals zu veröffentlichen.
    Der auf der eigenen Homepage veröffentlichte Bericht muss leicht erkennbar, unmittelbar
    erreichbar und ständig verfügbar sein.



    (2) Der Bericht hat mindestens auf folgende Aspekte einzugehen:
    1. Allgemeine Ausführungen, welche Anstrengungen der Anbieter des sozialen Netzwerks
    unternimmt, um strafbare Handlungen auf den Plattformen zu unterbinden,
    2. Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige
    Inhalte und der Entscheidungskriterien für Löschung und Sperrung von rechtswidrigen
    Inhalten,
    3. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Beschwerden über rechtswidrige Inhalte,
    aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und Beschwerden
    von Nutzern und nach dem Beschwerdegrund,
    4. Organisation, personelle Ausstattung, fachliche und sprachliche Kompetenz der für
    die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Arbeitseinheiten und Schulung und
    Betreuung der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Personen,
    5. Mitgliedschaft in Branchenverbänden mit Hinweis darauf, ob in diesen Branchenverbänden
    eine Beschwerdestelle existiert
    6. Anzahl der Beschwerden, bei denen eine externe Stelle konsultiert wurde, um die
    Entscheidung vorzubereiten,
    7. Anzahl der Beschwerden, die im Berichtszeitraum zur Löschung oder Sperrung des
    beanstandeten Inhalts führten, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen
    und von Nutzern sowie nach dem Beschwerdegrund,
    8. Zeit zwischen Beschwerdeeingang beim sozialen Netzwerk und Löschung oder Sperrung
    des rechtswidrigen Inhalts, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen
    und von Nutzern, nach dem Beschwerdegrund sowie nach den Zeiträumen
    “innerhalb von 24 Stunden“/“innerhalb von 48 Stunden“/“innerhalb einer Woche“/“zu
    einem späteren Zeitpunkt“,
    9. Maßnahmen zur Unterrichtung des Beschwerdeführers sowie des Nutzers, für den
    der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, über die Entscheidung über die Beschwerd



    § 3
    Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
    (1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und transparentes
    Verfahren nach Absatz 2 und 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
    vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares
    und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige
    Inhalte zur Verfügung stellen.
    (2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks
    1. unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der Inhalt rechtswidrig
    und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist,
    2. einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der
    Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht, wenn das soziale
    Netzwerk mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum für
    die Löschung oder Sperrung des offensichtlich rechtswidrigen Inhalts vereinbart hat,
    - 7 -
    3. jeden rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde
    entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt,
    4. im Falle der Entfernung den Inhalt zu Beweiszwecken sichert und zu diesem Zweck
    für die Dauer von zehn Wochen im Inland speichert,
    5. den Beschwerdeführer und den Nutzer über jede Entscheidung unverzüglich informiert
    und seine Entscheidung ihnen gegenüber begründet und
    6. sämtliche auf den Plattformen befindlichen Kopien des rechtswidrigen Inhalts ebenfalls
    unverzüglich entfernt oder sperrt.
    (3) Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Beschwerde und die zu ihrer Abhilfe
    getroffene Maßnahme im Inland dokumentiert wird.
    (4) Der Umgang mit Beschwerden muss von der Leitung des sozialen Netzwerks
    durch monatliche Kontrollen überwacht werden. Organisatorische Unzulänglichkeiten im
    Umgang mit eingegangenen Beschwerden müssen unverzüglich beseitigt werden. Den
    mit der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Personen müssen von der Leitung
    des sozialen Netzwerks regelmäßig, mindestens aber halbjährlich deutschsprachige
    Schulungs- und Betreuungsangebote gemacht werden.
    (5) Die Verfahren nach Absatz 1 können durch eine von der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde
    beauftragten Stelle überwacht werden.
    § 4


    [/spoil]





    Ja ok. Also Facebook soll die Vorarbeit für die Polizei machen. Rechtswiedrige Inhalte sollen gelöscht und die von Facebook erfassten Daten dazu an die Polizei übergeben werden.
    Ok.
    Also was ist daran so zu beanstanden?
    Oder ist es gar zu begrüßen?


    Ihr seid dran.




    P.S. der Vollständigkeit halber noch der Rest des Gesetzes:


    [spoil]


    Bußgeldvorschriften
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
    Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
    2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden
    von Beschwerdestellen oder Nutzern, die im Inland wohnhaft sind oder ihren
    Sitz haben, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,
    3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht richtig
    zur Verfügung stellt,
    4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 den Umgang mit Beschwerden nicht oder nicht richtig
    überwacht,
    5. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 eine organisatorische Unzulänglichkeit nicht oder nicht
    rechtzeitig beseitigt,
    6. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 eine Schulung oder eine Betreuung nicht oder nicht
    rechtzeitig anbietet oder
    7. entgegen § 5 einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten oder einen inländischen
    Empfangsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig benennt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 mit einer
    Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer
    - 8 -
    Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
    über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland
    begangen wird.
    (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
    Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz. Das Bundesministerium der Justiz
    und für Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
    dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für
    Verkehr und digitale Infrastruktur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung
    des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bei
    der Bemessung der Geldbuße.
    (5) Will die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung darauf stützen, dass ein nicht
    entfernter oder nicht gesperrter Inhalt rechtswidrig im Sinne des § 1 Absatz 3 ist, so hat
    sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Zuständig
    ist das Gericht, das über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet.
    Der Antrag auf Vorabentscheidung ist dem Gericht zusammen mit der Stellungnahme des
    sozialen Netzwerks zuzuleiten. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden
    werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und für die Verwaltungsbehörde
    bindend.
    § 5
    Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
    Anbieter sozialer Netzwerke haben für Zustellungen in Bußgeldverfahren nach diesem
    Gesetz gegenüber der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen
    Gericht, sowie in zivilgerichtlichen Verfahren gegenüber dem zuständigen Gericht
    einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten unverzüglich zu benennen. Für Auskunftsersuchen
    einer inländischen Strafverfolgungsbehörde ist eine empfangsberechtigte
    Person im Inland zu benennen.
    § 6
    Übergangsvorschriften
    (1) Der Bericht nach § 2 wird erstmals für das zweite auf das Inkrafttreten dieses
    Gesetzes folgende Vierteljahr fällig.
    (2) Die Verfahren nach § 3 müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
    dieses Gesetzes eingeführt sein.
    Artikel 2
    Änderung des Telemediengesetzes
    In § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
    vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eigentum“
    die Wörter „oder anderer absolut geschützter Rechte“ eingefügt.
    - 9 -
    Artikel 3
    Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    [/spoil]

  • Bin zuwenig im Thema drinnen. Verbot von Hasspost finde ich erstmal gut.


    Wenn mir jemand gute Argumente vor legt, warum und wieso damit womöglich die Meinungsfreiheit eingeschränkt wird, schaue ich da gerne nochmal drüber.

  • Aber nicht nur von Rechts kommt Kritik, weil Freiheitsrechte mutmaßlich bedroht werden.

    Soweit ich weiß kommt die Kritik aus sämtlichen (?) im Bundestag vertretenen Parteien, aus dem Bundesrat, von Rechts- und Medienexperten, ist also keineswegs hauptsächlich aus einer politischen Richtung zu vernehmen. Der Großteil der Kritik zentriert sich auch gar nicht um die Frage, ob die im Gesetzt genannten Straftatsbestände auch im Netz verfolgt werden sollten - auch dort waren sie bisher strafbar - sondern geht hauptsächlich darum, ob die rechtliche Beurteilung entsprechender Einträge durch einen Konzern erfolgen kann, oder ob das nicht Aufgabe des Staates ist.

    ___ ___ ___ ___ ___

    And before he died, Taran-Ish had scrawled upon the altar of chrysolite with coarse shaky strokes the sign of DOOM.

  • Und wie ist deine Meinung dazu?


    Sollen tausende Polizisten eingestellt werden um Facebookposts zu sichten und soll Facebook dann moderationsrechte an Polizisten geben?


    Das ist doch die Alternative, oder?


    Oder soll Facebook dann doch einfach moderieren, so wie es auch hier geschieht?
    Auch hier werden Beleidigungen beurteilt und eventuell gelöscht.


    Alleine das Sammeln und automatisierte Weiterleitung an die Behördern erfolgt nicht.
    Aber das ist ja nicht die Kritik, oder?


    Das bereits existierende Telemediengesetz verlangt dabei bereits moderierend einzuschreiten.
    Darum wird es ja acuh hier unter anderen gemacht.
    Also nix neues?








    edit und P.S.
    Zu dem Punkt:, Woher kommt die Kritik-


    Meine subjektive Warhnehmung ist, dass die Fundamentalkritik hauptsächlich von Rechts kommt.


    Alle anderen sehen irgendwie eine gewisse Notwendigkeit und kritteln dann gegebenenfalls etwas an der Umsetzung und Feinheiten herum.





    edit2:
    DIe Bundestagsdebatte dazu


  • Und wie ist deine Meinung dazu?

    Also ich wäre eigentlich ganz froh, wenn es ein entsprechendes Gesetz gar nicht bräuchte und auch dem virtuellen Gegenüber mit einem Mindestmaß an Respekt begegnet, auch wenn das schwer ist und nicht immer gelingt.
    Wäre ich Betreiber einer solchen Seite, würde ich mir über die Nutzungsbedingungen vorbehalten, extreme Beleidigungen, Todesdrohungen/-wünsche und ähnlichen hingerotzten Dreck nach Meldung und einfacher Prüfung nach Augenmaß löschen lassen, auch wenn ich mir Zensurvorwürfe einhandle. Unklar dabei ist mir nur, was ich mache, wenn einer von den Betroffenen Klage führen will, ich aber die entsprechenden Inhalte dauerhaft entfernt habe und somit eine etwaige Straftat nicht nachgewiesen werden kann?



    Dass sowas nicht praktiziert wird, liegt wohl auch an den kulturellen Hintergrund der entsprechenden Konzerne:
    Die kommen aus den USA und halten die dort kaum eingeschränkte Meinungsfreiheit hoch, worunter scheinbar auch Beleidigungen und Co. fallen (aber wehe, man sieht einen Nippel oder einen nackten Hintern).


    Sollen tausende Polizisten eingestellt werden um Facebookposts zu sichten und soll Facebook dann moderationsrechte an Polizisten geben?

    Soweit ich das mitbekommen habe - Achtung, anekdotenhaft - sind Twitter-Nutzer mit ausgedruckten Screenshots von Nachrichten zur Polizei gegangen, wollten Anzeige erstatten, aber denen konnte nicht weitergeholfen werden, weil die Ermittlungen sind im Sande verlaufen sind - wie willst du auch jemanden aufspüren, der seinen Account nicht unter Klarnamen führt und noch dazu mit Wegwerfmail und Proxy nutzt? - Also da sollte schon eine Hilfe der Konzerne erfolgen.
    Aber, abgesehen davon: Sind Polizisten dazu überhaupt in der Lage, oder wäre das nicht sogar ein Fall für Staatsanwälte & Richter, weil die darüber entscheiden müssen, ob eine Strafbarkeit vorliegt (Per Strafbefehl bzw. sogar in einer Gerichtsverhandlung?) - Diesen Prozess aus staatlicher Hand abzugeben, das ist das Umstrittene.




    Zitat von Twiggles

    Meine subjektive Warhnehmung ist, dass die Fundamentalkritik hauptsächlich von Rechts kommt.

    Kann ich verstehen, wenn der Eindruck entsteht. Die tönen meiner Meinung nach in den Social Medien am lautesten herum und Medien wie die Junge Freiheit scheinen ja auch eine gewisse Hassliebe zu Maas entwickelt zu haben. Ich sehe die Kritik von rechts aber trotz der Lautstärke eher als Fake-Kritik. ;) Weil die in Maas - wie du schon geschrieben hast - grundsätzlich ein Feindbild sehen, legen die jetzt das Gesetz so aus, dass sie ihn jetzt auch noch als großen Zensurminister darstellen können, was aber natürlich ziemlich stark herbeikonstruiert worden ist. Das sind die schrillsten Stimmen und werden daher auch leider am lautesten gehört.

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    And before he died, Taran-Ish had scrawled upon the altar of chrysolite with coarse shaky strokes the sign of DOOM.

  • Die verherrlichenden NS-Videos auf YouTube bspw. müssten dann endlich mal angegangen werden.

    Die sind bereits jetzt in der Lage eine ganze Menge derartiger Inhalte automatisch zu erkennen und diese dann z.B. in Deutschland unzugänglich zu machen, gibt ja bereits Filter für Musik- und Videoerkennung, die man nutzen kann, um Copyrights automatisch zu erkennen. Spielen u.a. bei Monetarisierungen eine Rolle. Ich meine auch, dass es bei hierzulande unzulässigen Inhalten Verwendung findet.

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    And before he died, Taran-Ish had scrawled upon the altar of chrysolite with coarse shaky strokes the sign of DOOM.

  • Und warum machen sie es dann nicht?

    ... (= Das Schweigen auf eine rhetorische Frage).


    Ich vermute, dass die nur auf Meldung aktiv werden. Habe gerade mal die Richtlinien von Youtube angeschaut über unangemessene Inhalte. Ist unter keinen Punkt so richtig definiert, dass NS-Verherrlichung darunter fällt.

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    And before he died, Taran-Ish had scrawled upon the altar of chrysolite with coarse shaky strokes the sign of DOOM.

  • Prinzipiell ist es richtig gegen Hass Kommentare etc. Vorzugehen, zu dem Gesetzt wäre es eventuell ja auch nicht gekommen wenn gerade Facebook eher kooperiert hätte. Ich meine innerhalb von 5 Sekunden ist jedes Foto auf dem ein Nippel zu sehen ist gelöscht, aber eine Gruppe in der Wehrmachts Propaganda verbreitet wird bleibt völlig unbehelligt. Dazu noch die Weigerung Einsicht in die Richtlinien zur Löschung zu geben oder Politiker den Standort besuchen zu lassen.


    Jetzt wird Facebook zur Transparenz gezwungen. Soweit ich weiß hätte man allerdings auch früher schon Strafen gegen Facebook als Betreiber verhängen können, wenn klar rechtswidrige Inhalte nicht gelöscht worden wären.


    Trotzdem ist es natürlich problematisch ein Unternehmen entscheiden zu lassen was gesetzwidrig ist und was freie Meinungsäußerung. Wenn Bußgelder zu befürchten sind, ist es wahrscheinlich, dass lieber einmal zu viel als einmal zu wenig gelöscht wird. Zumal, soweit ich gelesen habe, betroffene auch keine wirkliche Möglichkeit zum Wiederspruch haben.


    In einem kleinen Forum wie hier ist das relativ egal, in einem Netzwerk mit über 1 Milliarde Mitglieder hat das aber schon ein anderes Gewicht.


    In wie weit man es jetzt aber substanziell besser hätte machen können, kann ich aber auch nicht sagen. Höchstens indem einige Punkte noch genauer präzisiert werden.


    Wie eingangs geschrieben, mit etwas mehr Kooperation hätte es dieses maßgeschneiderte Gesetz vermutlich auch garnicht erst gegeben.


    In dem Zusammenhang ist auch der Artikel ganz passend: http://m.spiegel.de/netzwelt/n…tz-a-1149745.html#ref=rss

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