Viel ist schon geschrieben worden zum Netzwerkdurchsuchungsgesetz von Heiko Maas.
Heiko Maas ist dabei sowieso schon die Hassfigur der Rechten schlechthin, da er wie kaum ein Justizminister zuvor Kante gegen Rechts gezeigt hat.
Jetzt will er ihnen auch noch Hetze bei Facebook verbieten und Facebook dazu zwingen, entsprechende Posts zu löschen.
Aber nicht nur von Rechts kommt Kritik, weil Freiheitsrechte mutmaßlich bedroht werden.
Ist das so?
Schauen wir es uns mal an
https://www.bmjv.de/SharedDocs…sverfahren/DE/NetzDG.html
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§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht
Plattformen im Internet betreiben, die es Nutzern ermöglichen, beliebige Inhalte mit
anderen Nutzern auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen
(soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die
vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im
Sinne dieses Gesetzes.
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Ok. Pressearbeit wird ausgenommen. Es geht nur um die Veröffentlichung von Privatpersonen.
Also Maulkorb für einfache Menschen?
Das Verbot des modernen Stammtischs?
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2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 und 3
befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen Nutzer hat.
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Ok-. Also im Prinzip betrifft es die Facebook, Twitter und Googleangebote mit Unterfirmen? Oder was hat sonst noch 2 Millionen Nutzer?
Unser Forum wäre zum Beispiel nicht betroffen, weil viel zu klein und sowieso nicht mit Gewinnabsicht.
Ok, aber was soll nun eigentlch genau verboten werden?
[spoil](3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand
der §§ 86, 86a, 89a, 90, 90a, 90b, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166,
184b, 184d, 185 bis 187, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen.[/spoil]
Ok. Hinter diesen Zahlen verstecken sich einfach bestehende Straftaatsbestände wie Beleidigung, verwendung/Verbreitung von Kennzeichnun verfassungswidriger Organisationen, Bildung terroristischer Vereinigungen....etc. Im Grund alle Straftaten die man so bei Facebook als User begehen kann.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/
Ok. Ja. Das ist unser Gesetz.
Nun soll unser Gesetz auch für Facebook gelten.
Ist daran erst einmal was auszusetzen?
Ok es geht noch weiter
Denn was soll nun eigentlich passieren, wenn ich auf Facebook eine terroristische Vereinigung organisiere oder am laufenden Band Hakenkreuze poste?
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(1) Anbieter sozialer Netzwerke sind verpflichtet, einen deutschsprachigen Bericht
über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit
den Angaben nach Absatz 2 vierteljährlich zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf
der eigenen Homepage spätestens einen Monat nach Ende eines Quartals zu veröffentlichen.
Der auf der eigenen Homepage veröffentlichte Bericht muss leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar sein.
(2) Der Bericht hat mindestens auf folgende Aspekte einzugehen:
1. Allgemeine Ausführungen, welche Anstrengungen der Anbieter des sozialen Netzwerks
unternimmt, um strafbare Handlungen auf den Plattformen zu unterbinden,
2. Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige
Inhalte und der Entscheidungskriterien für Löschung und Sperrung von rechtswidrigen
Inhalten,
3. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Beschwerden über rechtswidrige Inhalte,
aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und Beschwerden
von Nutzern und nach dem Beschwerdegrund,
4. Organisation, personelle Ausstattung, fachliche und sprachliche Kompetenz der für
die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Arbeitseinheiten und Schulung und
Betreuung der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Personen,
5. Mitgliedschaft in Branchenverbänden mit Hinweis darauf, ob in diesen Branchenverbänden
eine Beschwerdestelle existiert
6. Anzahl der Beschwerden, bei denen eine externe Stelle konsultiert wurde, um die
Entscheidung vorzubereiten,
7. Anzahl der Beschwerden, die im Berichtszeitraum zur Löschung oder Sperrung des
beanstandeten Inhalts führten, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen
und von Nutzern sowie nach dem Beschwerdegrund,
8. Zeit zwischen Beschwerdeeingang beim sozialen Netzwerk und Löschung oder Sperrung
des rechtswidrigen Inhalts, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen
und von Nutzern, nach dem Beschwerdegrund sowie nach den Zeiträumen
“innerhalb von 24 Stunden“/“innerhalb von 48 Stunden“/“innerhalb einer Woche“/“zu
einem späteren Zeitpunkt“,
9. Maßnahmen zur Unterrichtung des Beschwerdeführers sowie des Nutzers, für den
der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, über die Entscheidung über die Beschwerd
§ 3
Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und transparentes
Verfahren nach Absatz 2 und 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares
und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige
Inhalte zur Verfügung stellen.
(2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks
1. unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der Inhalt rechtswidrig
und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist,
2. einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der
Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht, wenn das soziale
Netzwerk mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum für
die Löschung oder Sperrung des offensichtlich rechtswidrigen Inhalts vereinbart hat,
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3. jeden rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde
entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt,
4. im Falle der Entfernung den Inhalt zu Beweiszwecken sichert und zu diesem Zweck
für die Dauer von zehn Wochen im Inland speichert,
5. den Beschwerdeführer und den Nutzer über jede Entscheidung unverzüglich informiert
und seine Entscheidung ihnen gegenüber begründet und
6. sämtliche auf den Plattformen befindlichen Kopien des rechtswidrigen Inhalts ebenfalls
unverzüglich entfernt oder sperrt.
(3) Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Beschwerde und die zu ihrer Abhilfe
getroffene Maßnahme im Inland dokumentiert wird.
(4) Der Umgang mit Beschwerden muss von der Leitung des sozialen Netzwerks
durch monatliche Kontrollen überwacht werden. Organisatorische Unzulänglichkeiten im
Umgang mit eingegangenen Beschwerden müssen unverzüglich beseitigt werden. Den
mit der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Personen müssen von der Leitung
des sozialen Netzwerks regelmäßig, mindestens aber halbjährlich deutschsprachige
Schulungs- und Betreuungsangebote gemacht werden.
(5) Die Verfahren nach Absatz 1 können durch eine von der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde
beauftragten Stelle überwacht werden.
§ 4
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Ja ok. Also Facebook soll die Vorarbeit für die Polizei machen. Rechtswiedrige Inhalte sollen gelöscht und die von Facebook erfassten Daten dazu an die Polizei übergeben werden.
Ok.
Also was ist daran so zu beanstanden?
Oder ist es gar zu begrüßen?
Ihr seid dran.
P.S. der Vollständigkeit halber noch der Rest des Gesetzes:
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Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden
von Beschwerdestellen oder Nutzern, die im Inland wohnhaft sind oder ihren
Sitz haben, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,
3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht richtig
zur Verfügung stellt,
4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 den Umgang mit Beschwerden nicht oder nicht richtig
überwacht,
5. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 eine organisatorische Unzulänglichkeit nicht oder nicht
rechtzeitig beseitigt,
6. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 eine Schulung oder eine Betreuung nicht oder nicht
rechtzeitig anbietet oder
7. entgegen § 5 einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten oder einen inländischen
Empfangsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig benennt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 mit einer
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer
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Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland
begangen wird.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz. Das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung
des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bei
der Bemessung der Geldbuße.
(5) Will die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung darauf stützen, dass ein nicht
entfernter oder nicht gesperrter Inhalt rechtswidrig im Sinne des § 1 Absatz 3 ist, so hat
sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Zuständig
ist das Gericht, das über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet.
Der Antrag auf Vorabentscheidung ist dem Gericht zusammen mit der Stellungnahme des
sozialen Netzwerks zuzuleiten. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und für die Verwaltungsbehörde
bindend.
§ 5
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
Anbieter sozialer Netzwerke haben für Zustellungen in Bußgeldverfahren nach diesem
Gesetz gegenüber der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen
Gericht, sowie in zivilgerichtlichen Verfahren gegenüber dem zuständigen Gericht
einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten unverzüglich zu benennen. Für Auskunftsersuchen
einer inländischen Strafverfolgungsbehörde ist eine empfangsberechtigte
Person im Inland zu benennen.
§ 6
Übergangsvorschriften
(1) Der Bericht nach § 2 wird erstmals für das zweite auf das Inkrafttreten dieses
Gesetzes folgende Vierteljahr fällig.
(2) Die Verfahren nach § 3 müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes eingeführt sein.
Artikel 2
Änderung des Telemediengesetzes
In § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eigentum“
die Wörter „oder anderer absolut geschützter Rechte“ eingefügt.
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Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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